Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der efcom gmbh

I. Geltung der Bedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. efcom gmbh (efcom) gelten für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen von efcom unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers.

II. Vertragsabschluss

Angebote von efcom sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit efcom kommt erst mit schriftlicher Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) durch efcom zustande. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann efcom 15% des Auftragswertes berechnen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

III. Software/Urheber-/Nutzungsrechte/Lizenzgebühren

Der Auftraggeber ist berechtigt, die in dem jeweilig bestätigten Auftrag aufgeführten Softwareprogramme von efcom (nachfolgend Softwareprogramme genannt) zu den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen.

Der Auftraggeber ist durch die Annahme eines Lizenzvertrages verpflichtet, eine einmalige Lizenzgebühr gemäß der jeweils gültigen efcom Preisliste unter Berücksichtigung der Konditionen der jeweiligen Auftragsbestätigung zu bezahlen.

Mit der Lieferung und Bezahlung eines Softwareprogrammes wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich auf unbefristete Dauer das nichtausschließliche Nutzungsrecht am Programm. Das nähere ergibt sich aus dem Softwarelizenzvertrag.

Nutzungsrechte an den Softwareprogrammen durch den Auftraggeber:

Der Auftraggeber ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software, einschließlich im Umfang der Beschreibung der Auftragsbestätigung bei einer bestimmten Anzahl von Benutzern gemäß Lizenzvertrag, berechtigt.

Die Verwendung von efcom Produkten im Rahmen von Installationen, bei denen die Clients über eine mehrschichtige Architektur, z.B. über einen Applikations-Server, auf das DBMS zugreifen, bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung von efcom. Es gelten besondere Konditionen und Lizenzbedingungen.

Das Vervielfältigen von überlassenen Softwareprogrammen in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur gestattet, wenn der Auftraggeber die Kopie zu Datensicherungszwecken anfertigt. Eine Weitergabe an Dritte darf nicht erfolgen. Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften des Auftraggebers. Die Reproduktion darf vom Auftraggeber nur dann verwendet werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist. Das technisch bedingte automatisierte Vervielfältigen (Laden, Ablaufen und Rücksichern etc.) im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprechend den Beschreibungen der Benutzerhandbücher ist erlaubt.

Die Dekompilierung eines Softwareprogrammes ist entsprechend der Vorschrift des §69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) nur unter den dort aufgeführten engen Voraussetzungen ohne ausdrückliche Zustimmung von efcom erlaubt. efcom wird jedoch die gemäß §69e Absatz 1 Ziffer 2 UrhG für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen an die in §69e Absatz 1 Ziffer 1 UrhG berechtigten Personen zugänglich machen, wenn diese sich mit der jeweiligen Problemstellung unmittelbar an efcom wenden.

Das Softwareprogramm darf mit Ausnahme der Regelung des §69e UrhG vom Besteller keinesfalls disassembliert, rückassembliert, diskompiliert, rückkompiliert, rückübersetzt oder auf andere Weise decodiert werden.

Der Auftraggeber darf Kennzeichnungen, Copyright, Vermerke und Eigentumsangaben des Herstellers oder von efcom im Softwareprogramm oder in den Benutzerhandbüchern nicht verändern.

IV. Lieferung / Gefahrenübergang / Abnahme

Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Der Auftraggeber erwirbt erst mit Bezahlung des vollständigen Verkaufspreises die gemäß III. Ziffer 3 geschuldete Nutzungsberechtigung.

efcom ist zu Teilleistungen berechtigt und nicht zur Installation des Softwareprogrammes verpflichtet. Kauft der Auftraggeber die laut Preisliste angebotenen Softwareprogramme mit integriertem Benutzerhandbuch, wird die Leistung durch Lieferung der Softwareprogramme auf entsprechenden Datenträgern nebst zugehörigem Lizenzcode erfüllt. Abweichungen der gelieferten Ware oder Dienstleistung von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen des bestellten Programms oder der versprochenen Dienste erfüllen oder beinhalten. Für den Inhalt der Lieferverpflichtung sind ausschließlich der an efcom erteilte Auftrag und der der Lieferung zugrunde liegende Vertrag oder die jeweilige Auftragsbestätigung und diese AGB maßgebend.

Ist die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängert. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung oder andere Arbeitskonflikte; ebenso Mangel an geeigneten Materialien, Maschinenschaden, Maschinenbruch oder sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von efcom nicht zu vertretende oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigende Umstände.

Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen Gründen ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftlich eine Nachfrist von mind. 3 Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag hinsichtlich der im Verzug befindlichen Lieferung od. Leistung zurückzutreten. Nach rügelosem Ablauf der 3 Wochenfrist ist ein Rücktritt vom Vertrage ausgeschlossen.

Kommt efcom mit einem Teil der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ein Teil der Lieferung oder Leistung unmöglich, so kann der Auftraggeber im Rahmen dieser Bedingungen nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, wenn teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

efcom kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die für die Lieferung an den Auftraggeber erforderlichen Ex- oder Importpapiere nicht erteilt werden.

Versand und Zustellung erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers, efcom kann dabei den Transporteur bestimmen.

Mit der Aufgabe der Waren zum Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Lagert efcom die Ware für den Besteller ausgesondert bei sich ein, ist die Ware vom Auftraggeber abzuholen, wobei die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Auftraggeber übergeht.

Hat efcom im Einzelfall die Installation der Programme beim Auftraggeber übernommen, gilt folgendes: efcom wird dem Auftraggeber mit Abschluss der Installationsarbeiten die Abnahmebereitschaft der installierten Produkte anzeigen. Der Auftraggeber hat die Installation unverzüglich nach dieser Anzeige abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Tagen nach dieser Anzeige vor oder aber nimmt der Auftraggeber die installierten Programme ohne entsprechende Abnahmeerklärung in Benutzung, so gilt die Abnahme als erfolgt. Fehler, welche die Lauffähigkeit der installierten Programme, insbesondere wesentliche Programmfunktionen nicht nennenswert beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern. Das Recht des Auftraggebers, von efcom eine Behebung dieser Fehler zu verlangen, bleibt unberührt.

Rücksendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, müssen telefonisch bei efcom angemeldet und genehmigt werden. Die hierbei erteilte Rücksendenummer ist deutlich sichtbar auf dem Rücksendepaket anzugeben. Rücksendungen ohne Rücksendenummer werden nicht angenommen und kostenpflichtig an den Absender retourniert.

Für sämtliche Teststellungen berechnen wir eine Testgebühr sowie die Versandkosten. Bei Übernahme des Produktes wird die Testgebühr nicht auf den Warenwert angerechnet. Für den Fall, dass das Produkt nicht übernommen wird, ist die Löschung der Teststellung spätestens nach 8 Wochen schriftlich gegenüber efcom anzuzeigen.

V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorbereitungen für die Erstellung und Installation der Software  zu treffen. Darüber hinaus schafft er in seinem Betrieb die unentgeltlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der Tätigkeit von efcom erforderlich sind, insbesondere:

Zur Überlassung geeigneter Arbeitsräume für die Mitarbeiter von efcom

Den Mitarbeitern von efcom ungehinderten Zugang zu den zur Erledigung der Tätigkeit erforderlichen Rechnern und Servern zu ermöglichen

Dass sein technisches Umfeld der Software entspricht und funktionsfähig ist

Zur Bereitstellung und Beschaffung von Testdaten sowie aller weiterer Informationen und Hilfsmittel, die für die Tätigkeiten der Mitarbeiter von efcom erforderlich sind.

Zur fortlaufenden Offenlegung der gewünschten Methoden und Verfahren für die Datenverarbeitung.

Zur Fertigung von Sicherungskopien der von der Installation betroffenen Daten und Dateien zu Beginn und fortlaufend während der Installation.

VI. Zahlung

Die Preise von efcom gelten mangels abweichender Vereinbarung ab Neu-Isenburg zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Datenträger und Versandkosten werden jeweils gesondert berechnet, Datenträger jedoch nur dann, sofern sie nicht bereits zum gegenständlichen Lieferumfang gehören. Soweit nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wird, werden Zahlungen 10 Tage netto ohne Abzüge nach dem Rechnungsdatum fällig. Verursacht der Auftraggeber  den Lieferverzug, so tritt Fälligkeit mit dem Datum der Versandbereitschaft ein.

Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist efcom berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. 6. 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verlangen. Die Verzugszinsen werden berechnet ab der Zeit, ab der der Auftraggeber  sich mit der Zahlung in Verzug befindet. Für jede Mahnung berechnet efcom pauschal € 15,–.

Sendungen mit einem Warenwert bis zu € 1.000,– sowie Erstlieferungen an Neukunden werden grundsätzlich per Nachnahme bei Lieferung zur Zahlung fällig.

Der Auftraggeber  kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen einen Gegenanspruchs kann der Auftraggeber  nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von efcom und der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Der Auftraggeber  muss die Rechnung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt prüfen und gegebenenfalls bei efcom, Abteilung Buchhaltung, reklamieren. Versäumt er dies, so ist er bei Fälligkeit dieser Rechnung nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen auszuüben. efcom prüft solche Reklamationen und erteilt dann dem Auftraggeber  gegebenenfalls eine Gutschrift.

VII. Wartung/Support

Für jeden nachfolgenden Wartungszeitraum, für den der Auftraggeber  Wartungsgebühren bezahlt hat, erklärt sich efcom bereit, dem Auftraggeber  alle neuen Versionen, Korrekturen, Erweiterungen und Verbesserungen der Software und darauf bezogener Dokumentation zum Zeitpunkt der offiziellen Veröffentlichung derselben zugänglich zu machen oder gegen Bestellung zuzusenden. Für jeden nachfolgenden Supportzeitraum, für den der Auftraggeber  Supportgebühren bezahlt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, den telefonischen Kundenservice zur Hilfe bei der Erkennung und Lösung von Problemen, die bei der Verwendung der Software auftauchen können, anzurufen. efcom wird Anforderungen vom Auftraggeber für Dienstleistungen in der schnellstmöglichen Art beantworten und alle angemessenen Bemühungen unternehmen, alle vom Auftraggeber berichteten Fehler zu korrigieren, vorausgesetzt, dass die Fehlerbedingungen bei efcom nachvollzogen werden können. Wenn der Fehler nicht an der Software liegt oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit oder Modifikationen seitens des Auftraggeber ist, wird dem Kunden eine Rechnung gestellt, und der Auftraggeber erklärt sich dazu bereit, alle angemessenen und dokumentierten Reise- und Logiespesen sowie Auftraggeberservicegebühren zu übernehmen. Der Wartungsservice umfasst keine neuen Software-Produkte oder Optionen, die separat von efcom verkauft werden.

VIII. Gewährleistung

Für die gelieferten efcom Produkte übernimmt efcom für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme der Produkte oder wenn die Installation durch den Kunden selbst erfolgte, gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung der Produkte, die Gewährleistung. Die Lieferung von Updates führt nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

Bei berechtigten Beanstandungen der Produkte durch den Auftraggeber, d.h. bei reproduzierbaren Programmfehlern, die den Wert oder die Tauglichkeit der efcom Produkte nicht nur geringfügig beeinträchtigen, behebt efcom die gerügten Mängel nach eigener Wahl entweder durch unentgeltliche Korrektur, durch Zurverfügungstellung einer Umgehungslösung oder durch entsprechend unentgeltliche Ersatzlieferung. Der Auftraggeber kann die Herabsetzung der vereinbarten Lizenzvergütungen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des jeweiligen Lizenzvertrages nur verlangen, wenn efcom die Behebung des beanstandeten Mangels trotz mindestens zweimaliger Nachbesserungsversuche nicht gelingt. Eine weitergehende Haftung von efcom, insbesondere für Schäden, die nicht an den gelieferten Produkten selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass efcom dem Auftraggeber die Mangelfreiheit ausdrücklich zugesichert hat oder aber efcom oder einem der Erfüllungsgehilfen von efcom Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. efcom übernimmt darüber hinaus keinerlei Gewährleistung, insbesondere auch dafür nicht, dass die efcom Produkte den besonderen Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für ihn von wirtschaftlichem Nutzen sind und dass die Produkte in der von ihm getroffenen Auswahl und im Zusammenhang mit anderen Programmen fehlerlos arbeiten, es sei denn, dass efcom eine ausdrückliche Zusage hierzu abgegeben hat. Stellt sich heraus, dass geltend gemachte Mängel nicht der Gewährleistung unterliegen, so kann efcom vom Auftraggeber für erbrachte Leistungen aufgrund der unberechtigten Mängelrüge eine Vergütung nach den üblichen Tages- und Stundensätzen von efcom verlangen. Bei Programmänderungen jeder Art durch den Auftraggeber stehen dem Auftraggeber  Gewährleistungsansprüche nicht zu, es sei denn, er weist im Einzelfall nach, dass die von ihm vorgenommenen Programmänderungen für den aufgetretenen Fehler nicht ursächlich sind.

Ergibt die Überprüfung durch efcom, dass eine unberechtigte Beanstandung vorgelegen hat, kann efcom vom Auftraggeber eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 1.800,00 pro Manntag zzgl. der notwendigen Auslagen sowie der jeweilig geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Manntag verlangen. Unter Manntag im Sinne dieses Vertrages sind die Tage Montag bis Freitag zu verstehen. Ein „Manntag“ (Montag bis Freitag) hat acht Arbeitsstunden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von efcom gelieferte Ware unmittelbar nach Lieferung zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung gegenüber efcom schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanpruch des Auftraggebers, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchungen innerhalb der Frist nicht erkennbar.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.

Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung von efcom die Software-Produktionsumgebung selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der in Rede stehende Schaden nicht durch die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden.

IX. Schutzrechte

Wird der Auftraggeber wegen unmittelbarer Verletzung Schutzrechte Dritter in Anspruch genommen und die Verletzung durch von efcom gelieferte Ware verursacht, so haftet efcom gegenüber dem Auftraggeber für die gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadensersatzansprüche einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten nur dann, wenn der Auftraggeber efcom unverzüglich benachrichtigt und laufend über alle eine derartige Inanspruchnahme betreffenden Angelegenheiten informiert und insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Hinsichtlich der gesamten Inanspruchnahme ist ausschließlich efcom verfügungsberechtigt.

Keine Haftung wird seitens efcom übernommen, wenn sich die Verletzung aus einer Befolgung der Spezifikation des Auftraggebers ergibt oder wenn sich die Verletzung durch Änderung von Vertragsgegenständen durch Kombination von Vertragsgegenständen mit Zusätzen oder durch Verwendung von Vertragsgegenständen oder Teilen davon bei der Durchführung eines Verfahrens ergibt, falls die Vertragsgegenstände selbst keine Verletzung darstellen. Gleiches gilt für die Verletzungsverhandlungen, die sich ergeben, nachdem der Auftraggeber verwarnt worden ist oder Kenntnis von einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn, efcom hat schriftlich weiteren Verletzungen zugestimmt.

Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach Ansicht von efcom Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, kann efcom – soweit nicht die Haftung gemäß den obigen Bestimmung entfällt – auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Auftraggeber das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiterzunutzen oder diese auszutauschen oder so abzuändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Auftraggeber unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Berücksichtigung der bei efcom üblichen Abschreibung zu erstatten.

X. Haftung

efcom haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bei Verzug und Unmöglichkeit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten des jeweils betroffenen Vertrages oder die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder die Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder der Auftraggeber wäre aus sonstigem Grund unangemessen benachteiligt. Eine Haftung für Anwenderfehler durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter, wird nicht im Umfang des vorstehenden Absatzes gehaftet. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die von ihm be- oder verarbeiteten Daten angemessen gegen einen Verlust sichern muss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass efcom für einen Datenverlust und daraus resultierende Schäden keine Haftung übernimmt, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird und der Auftraggeber durch Bereithalten der Daten in maschinenlesbarer Form sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Die Haftung für Schäden, die sich aus der Verwendung der Software ergeben, ist begrenzt auf die Höhe der von efcom abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Die Police kann auf Verlangen des Bestellers in den Geschäftsräumen von efcom eingesehen werden.

Für den Fall, dass der Auftraggeber die Software zum Eigenbedarf auf eine Art und Weise dupliziert, auf sie zugreift oder anderweitig verwendet, die gegen diesen Lizenzvertrag verstößt, erklärt sich efcom dazu bereit, die Haftung des Auftraggebers auf die Lizenzgebühr zu beschränken, die efcom erhalten hätte, wenn es keine Vertragsverletzung gegeben hätte, zusätzlich der Anwaltskosten oder anderer Kosten, die efcom als Resultat seiner Anstrengungen entstanden sind, die Bedingungen dieses Vertrages durchzusetzen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Software an Dritte vertrieben wird.

XI. Verschwiegenheitspflicht

efcom und ihre Mitarbeiter verpflichten sich zur Verschwiegenheit. Diese Verschwiegenheitspflicht umfasst sämtliche Informationen über den Auftraggeber sowie über seine Kunden, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind. Dazu gehören auch die Namen der Kunden des Auftraggebers.

efcom und ihre Mitarbeiter verpflichten sich, diese Informationen – soweit nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. efcom trägt dafür Sorge, dass Dritte von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers keine Kenntnis erlangen. efcom wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass sie diese Verpflichtungen ebenfalls – auch nach Beendigung ihrer Dienstverhältnisse – einhalten.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages.

XII. Sonstiges : Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen des Auftraggebers ist der Hauptsitz der efcom gmbh.

Erfüllungsort für die Leistungen der efcom gmbh ist der Sitz des Auftraggebers.

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich die weggefallene Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt. Scheitert eine Einigung hierüber, kann jede Partei das Gericht um Ersetzung der weggefallenen Bestimmung ersuchen.

XIII. Übersetzung

Die Übersetzung des deutschen Textes dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die englische Sprache dient als bloße Ergänzung des deutschen Textes, ohne Erweiterung der vom Verwender gewollten Regelungen. Die Übersetzung ist stets mit dem ursprünglichen deutschen Text herauszugeben. Im Falle einer Nichtübereinstimmung zwischen der Übersetzung und der ursprünglich deutschen Textversion hat die ursprüngliche deutsche Textversion Vorrang.